Dies gilt jedoch nur für Fahrschulen, die bisher ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten geschult haben. Wenn Sie bereits Räumlichkeiten außerhalb ihrer Fahrschule zugelassen haben, verfügen sie bereits über die staatliche Anerkennung.
Wenn sie diese Anerkennung noch benötigen, müssen sie gem. § 9 BKrFQG bei ihrer nach Landesrecht zuständigen Behörde den Nachweis über die personelle und sächliche Eignung erbringen. Dazu gehört der Nachweis über: